Nachdem ich nun Tage damit verbracht habe Paragraphen und Gesetzestexte zu lesen folgt wie immer, eines:
Alles reine Willkür:
Abschnitt 4 der Anlage V a bestimmt sodann in seinem 5. Absatz insbesondere Folgendes:
„Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen."
Daraus folgt: Kann an einem Fahrzeug (etwa aufgrund technischer oder gestalterischer Gegebenheiten) an der dafür vorgesehenen Stelle kein vorschriftsmäßiges amtliches Kennzeichen angebracht werden, so ist es vorrangig die Pflicht des Halters dieses Fahrzeugs, an seinem Fahrzeug die erforderlichen (insbesondere technischen) Veränderungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, damit ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen angebracht werden kann. Nur, wenn der dafür erforderliche (Umbau-)Aufwand unverhältnismäßig ist, kann eine Ausnahme genehmigt werden, wobei die Behörde in Zweifelsfällen noch die Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens (insbesondere zur Frage des erforderlichen technischen Aufwands) verlangen kann.
Hieraus wird deutlich, dass Abschnitt 4 der Anlage V a die Ermessensentscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung amtlicher Kfz-Kennzeichen an besondere, einschränkenden Voraussetzungen knüpft: Nur wenn der Veränderungsaufwand für den grundsätzlich dazu verpflichteten Halter im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, darf die Behörde nach ihrem Ermessen eine Ausnahme genehmigen. Durch die Verweisung in Abschnitt 4 der Anlage V b gilt dies auch für Saisonkennzeichen. Die genannten Vorschriften erweisen sich so – in ihrem Zusammenwirken – als ein Fall des so genannten intendierten Ermessens: Die Richtung des Ermessens ist normativ in der Weise vorgezeichnet, dass ein bestimmtes Ergebnis von der Norm gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf, mit der Folge, dass es im Falle des Fehlens der Voraussetzungen einer Ausnahme für die ablehnende Entscheidung keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. zum Begriff des intendierten Ermessens insbesondere BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 – 8 C 22/83 –, BVerwGE 72, 1 ff., m.w.N.). Vorliegend ist vom Normgeber grundsätzlich gewollt, dass der Halter Veränderungen am Fahrzeug vornimmt, wenn ein vorschriftsmäßiges amtliches Kennzeichen nicht „passt"; nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist, besteht Raum für eine Ausnahmegenehmigung.
Wenn schon 500€ "laut Gerichtsurteil an einer 5000€ teuren Harley verhältnismäßig" sind, was soll man darauf noch antworten? Das das Motorrad 24 Jahre alt ist, nach der alten "Gesetzgebung" nächstes Jahr ein Oldtimer wäre und das orginal bleiben soll? Oh... entschuldigung, das haben Sie aufgrund der zu erwartenden Steuerausfälle auf 30 Jahre angehoben..
Oder das dieses Motorrad unverbastelt und orginal ist und ich dafür nicht mal eben Rückrüst-Teile bekomme, weil das Teil only for die USA gebaut worden ist? Oh... noch mal entschuldigung, ich hätte mir ja auch ein schönes deutsches Motorrad kaufen können, wie so eine schwuchtelige K100. Da gibt es bestimmt in 1000 jahren noch genug Teile für, weil die eh keiner haben will.