speed tuning auspufftüte

so, hab die tüte mal drunter gebaut....ist quasi so, als wäre kein topf dran:s077:viiiieel zu laut...:s124:das trägt der nie ein. irgendwie muß ich den leiser bekommen...denke vielleicht mit stahlwolle oder so!?möglicherweise hat noch jemand nen tip?:s185:
 
...............irgendwie muß ich den leiser bekommen...denke vielleicht mit stahlwolle oder so!?möglicherweise hat noch jemand nen tip?:s185:

Da gibts spezielle Auspuffwolle zum Stopfen bei Luise oder Prolo

...........Wenn einer Handwerklich begabt ist, kann der sowas. Und das Anschlussrohr kann so einer auch dementsprechend anpassen.........

Ich hab nen Kumpel, der ist begabt :s086: und hat mit meinen alten Alupott und Edelstahl verwandelt.

PS: Das Schild ist gelasert und eine Kreation von mir (ähnlich wie im Original, aber eben nur ähnlich)
 

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so, hab die tüte mal drunter gebaut....ist quasi so, als wäre kein topf dran:s077:viiiieel zu laut...:s124:das trägt der nie ein. irgendwie muß ich den leiser bekommen...denke vielleicht mit stahlwolle oder so!?möglicherweise hat noch jemand nen tip?:s185:
Stahlwolle hält genau einmal Gasgeben aus, oder wenns so fest gestopft ist das es ält, dann läuft die Mühle nicht mehr richtig...
Ist das Reflektions oder Absorbtionsdämpfer?? also eine mit prallblechen, diedie Abgase leiten oder kann man durchgucken bzw ne Stange ( oder etwas enstprechendes ) reinstecken?? Eigentlich egal, fällt mir nur noch ein DB Eater ein, aber damit wird das Moped nicht laufen zumindest nicht oben raus. Dat Ding ist einfach zu klein, also zu dünn für ne 900er, entweder so als Krawalltüte fahren oder wegschmeissen...
 
ich hab auch nen db eater füren tüv. das ist bei mir ein doppelwandiges röhrchen mit löchern innen, des schiebt man vorne in den topf wenn er abgebaut ist. und ab zum tüv. (absolut keine leistung mit). und dannach wieder raus mit. (gehört nicht orginal zum topf) und ab gehts. ist halt minimal zu laut gewesen dass er den topf einträgt. des hat mein vorbesitzer dann so gelöst.
 
der fred ist gut, aber das mit der e nummer ab bj 86 ist blödsinn. mein tüv sagt immer es geht alles solangs net zu laut ist.:s160:
 
der fred ist gut, aber das mit der e nummer ab bj 86 ist blödsinn. mein tüv sagt immer es geht alles solangs net zu laut ist.:s160:


Andersrum wird ein Schuh draus:

Bei einer Erstzulassung vor dem 01.04.1994 braucht ein Auspuff keine E-zulassung!
Da kann man seinen Auspuff selber bauen.
Fighterforum. Nov-2006
---
 
Andersrum wird ein Schuh draus:

Bei einer Erstzulassung vor dem 01.04.1994 braucht ein Auspuff keine E-zulassung!
Da kann man seinen Auspuff selber bauen.
Fighterforum. Nov-2006
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Gibts da ne Vorschrift die man irgenwo nachlesen kann?
Das würde mich sehr interessieren mein Auspuff ist zwar kein Eigenbau aber ein Umbau.
Es ist ja immer gut wenn man Argumente für den TÜV hat.
 
Ich hab damals heftig an der "Recht" und "Vorschriften" Rubrik der Support CD gearbeitet und das aus dem FF kopiert.
Leider ist es mir bisher noch nicht gelungen was genaueres zu bekommen, der Verfasser machte mir damals aber einen kompetenten Eindruck.
Ich koennt mir in Arsch beissen, dass ich nicht via PN nachgefragt habe.
 
also soviel ich gelesen hab ist ein eigenbau bei allen baujahren ohne probleme möglich einzutragen. nur wird ab bj. 86 ein abgasgutachten nötig, das halt auch was kostet.
 
Schade, es wäre echt super wenn man was handfestes hätte, damit man beim TÜV auch mal den Rücken gerade machen kann.
Auch das mit dem Abgasgutachten gilt ja nur wenns da ne Vorschrift gibt, die man auch irgenwo findet.

Egal was, zum TÜVer können wir leiden nicht sagen: "ich hab gehört"......
 
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj.1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 89 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig. Abgasgutachten sind sehr kostspielig und Einzelanfertigung für neuere Baujahre lohnen daher kaum (ca. 1000.- EUR Prüfkosten!).
Bei Fahrzeugen ab 500 ccm gelten z.B. folgende Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.9.53 -> 90 Din
20.5.56 -> 87 Din
31.12.56 -> 84 Din
12.9.66 -> 82 Din
30.9.83 -> 84 dB(A)N
30.9.90 -> 86 dB(A)E
30.9.95 -> 82 dB(A)E
ab 1.10.95 -> 80 dB(A)E
Auszug aus den Schraubertipps von Louis.Aber meine ist eh EZ.87
Macht der Tüv den auch die Leistungsmessung?
 
Manchmal ist es richtig schade, das wir hier keinen aaS (Uwe moege in Frieden ruhn) mehr haben.. :s068:
Dann waeren solche Spekulationen ueberfluessig.
 
das ist alles was ich drüber in den tüv vorschriften drüber gefunden hab:



§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.


<A href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/index.html#BJNR012150937BJNE011510308">Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) 1Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen: 1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),
3. (weggefallen)
4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
2Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. 3Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) 1Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie 1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder
2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder
3. mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
gekennzeichnet sind. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) 1Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. 3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) 1Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. 2Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. 3Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. 4Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr. 199, 80686 München. 2Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. 3Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend
 
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