Neues zu Reifenfreigaben

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:s184: Dirk
 
Anscheinend hat sich aber das BMV in der Zwischenzeit überzeugen lassen, dass die Freigaben nichts taugen.
 
Solange ich das nirgends schriftlich bestätigt bekomme, können die mich bei beim TÜV ganz viermal am Arsch lecken.

Hab grad mal bei Pirelli / Metzler geschaut. Wie kann es denn sein, dass es dort von 05 / 2019 aktuelle Freigaben für z. B. die alte ZZR 1100 gibt? Also für den 180er Reifen, der 170er war ja serienmäßig. Da steht auch kein Zusatz, dass es Probleme mit dem TÜV geben kann.

An der Nummer ist doch irgendwas schräg...
 
Alles nur Geldmacherei, wie dreist ist denn das ??
erst die Plakette verweigern um dann aber mit der Unbedenklichkeit des Herstellers den Reifen einzutragen?? Frechheit, sowas...
 
Solange ich das nirgends schriftlich bestätigt bekomme, können die mich bei beim TÜV ganz viermal am Arsch lecken.

Hab grad mal bei Pirelli / Metzler geschaut. Wie kann es denn sein, dass es dort von 05 / 2019 aktuelle Freigaben für z. B. die alte ZZR 1100 gibt? Also für den 180er Reifen, der 170er war ja serienmäßig. Da steht auch kein Zusatz, dass es Probleme mit dem TÜV geben kann.

An der Nummer ist doch irgendwas schräg...


Das muss ja auch nicht auf den Freigaben der Hersteller stehen. Wenn das BMV die Neuregelung über das "Verkehrsblatt" veröffentlicht gilt es.
Es bleibt dir ja unbenommen das zu akzetieren oder nicht. Die Plakette hat immer noch der Prüfer in der Hand.
 
Hab grad mal mit diesen Stichworten gesucht.

Tatsächlich gab es da was im Verkehrsblatt 15 / 2019,
unter der der Nummer 90.

Auch der Bundesverband der Reifenhändler hat dazu was am 20.08.19 veröffentlicht.

Allerdings kommt man an beides nicht ran, ohne zu bezahlen, oder Mitglied zu sein. 🙁

Hab jetzt mal meinen Reifenhändler angepiekst, der soll mal gucken, was es da offizielles gibt.


Gruß, Alex
 
Lalaland regelt sich auf dem Rücken des kleinsten in der Reihe zu Tode..:s210:
 
Hab gerade mit meinem Reifenhändler telefoniert.

Ja, es gibt da Infos seitens des Verbandes der Reifenhändler...

Nein, ich darf sie nicht bekommen, weil in dem Schreiben extra drauf hin gewiesen wird, daß das ganze bislang nur ein GESETZESENTWURF dar stellt.

Und ja, die Problematik der Reifengrößen in der Freigabe vs. denen im Brief wird sich dann auch auf Autos ausweiten. Da stehen ja in der ABE der Felgen mitunter auch andere Reifengrößen drin, die man fahren darf.

Also, wenn der TÜVER meint, Stress zu machen, einfach mal freundlich nach dem Gesetztestext fragen, aufgrund dessen er beanstandet, ansonsten zum nächsten Prüfer fahren.

Gruß, Alex
 
Hab gerade mit meinem Reifenhändler telefoniert.

Ja, es gibt da Infos seitens des Verbandes der Reifenhändler...

Nein, ich darf sie nicht bekommen, weil in dem Schreiben extra drauf hin gewiesen wird, daß das ganze bislang nur ein GESETZESENTWURF dar stellt.

Und ja, die Problematik der Reifengrößen in der Freigabe vs. denen im Brief wird sich dann auch auf Autos ausweiten. Da stehen ja in der ABE der Felgen mitunter auch andere Reifengrößen drin, die man fahren darf.

Also, wenn der TÜVER meint, Stress zu machen, einfach mal freundlich nach dem Gesetztestext fragen, aufgrund dessen er beanstandet, ansonsten zum nächsten Prüfer fahren.

Gruß, Alex

Aber der Brief ist ja bei der Hu irrelavant, da zählt der Schein also die Zulassungsbescheinigung I und da stehen dann auch die Eintragungen drin

Ich weiß es jetzt nur bei Autos, da steht oft nur eine Größe drin aber man darf alle Größen fahren, die je auf dem Auto ab Werk zugelassen waren...
z.b. Golf 2 175 70 13 steht drin, 185 60 14 oder 195 50 15 sidn genauso möglich bei einer Einpresstiefe von Original 38
Das ist nicht ganz auf Motorräder zu übertragen aber wenn mehrere Reifen als Erstausrüster montiert waren, ist das halt so legal.
Ich denke aber das auch die Hersteller einfach die Kosten auf den Endverbraucher abwälzen wollen... nehmen einen Reifen machen das Moped passend dazu und sparen sich den Rest.
 
Ja, dann im Schein... Bin halt immer noch altmodisch, und kann mich mit diesen neuen Papieren nicht anfreunden.

Hab grad noch ein Anruf von ihm bekommen. Fakt ist, fährst Du wegen einer Freigabe oder einer Felgen-ABE eine Reifengröße auf Auto oder Motorrad, die nicht in irgendwelchen Papieren eingetragen ist, musst Du sie nachtragen lassen.

Es ist zwar noch nicht komplett durch, wird aber kommen. Also wieder mal einen Rückschritt zu vor 20 Jahren.

Mal gucken, wann wir wieder die großen Kuchenbleche bekommen, weil der TÜVer bei der HU nicht genug Platz für die Plakette findet.

Mal sehen, was das BMV auf meine Email antwortet ( wenn überhaupt )
 
Aber der Brief ist ja bei der Hu irrelavant, da zählt der Schein also die Zulassungsbescheinigung I und da stehen dann auch die Eintragungen drin

Ich weiß es jetzt nur bei Autos, da steht oft nur eine Größe drin aber man darf alle Größen fahren, die je auf dem Auto ab Werk zugelassen waren...
z.b. Golf 2 175 70 13 steht drin, 185 60 14 oder 195 50 15 sidn genauso möglich bei einer Einpresstiefe von Original 38
Das ist nicht ganz auf Motorräder zu übertragen aber wenn mehrere Reifen als Erstausrüster montiert waren, ist das halt so legal.
Ich denke aber das auch die Hersteller einfach die Kosten auf den Endverbraucher abwälzen wollen... nehmen einen Reifen machen das Moped passend dazu und sparen sich den Rest.

Heute stehen die zulässigen Reifen und Felgengrössen in der EG Übereinstimmungserklärung. Da stehen auch alle Angaben zum Abgasverhalten.
Früher hatten diese Daten wohl nur das KBA.
 
mein name ist günter und ich komme aus kleve und fahre drei mopeten . eine davon ist auch eine gpz 900 r
die ich gerade am herrichten bin und lese scho eine ganze weile hier im forum mit . zum thema reifen habe ich in einer der letzten motorrad gelesen das pirelli den tourenreifen angel gz2 getestet hat und schon über 800 ! ! freigaben vorhanden sind . wo liegt jetzt der sinn in diesem zirkus den unsere prüfstellen da veranstalten . es ist wirklich nur geldschneiderei !
 
In der aktuellen Ausgabe von Motorrad ( Nr.19, Seite 8) steht:
"...Die Regelung gilt zunächst für Reifen ab Herstellungsdatum 2020, ab dem Jahr 2025 für alle Reifen.."
Da meine Reifen älter sind, sollte hier noch die alte Regelung gelten. Also Schonfrist bis 2025.

Gruss, Stephan
 
habe ich Euch ja glatt vorenthalten: Die Antwort auf meine Anfrage beim Bundesverkehrsministerium vom September 2019...😉




Sehr geehrter Herr Hahm,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern auf die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt, welche im Verkehrsblatt 2019, Heft 15, Nr. 90 auf S. 530 veröffentlicht wurde:



Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination

im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.



Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung

Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.



Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

Beurteilung:

Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.



Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und

2. nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und

3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw.

in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist, und

4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Beurteilung:

Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.



Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder

2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, oder

3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.

Beurteilung:

Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).



Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:

Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).



Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.



Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden, und

2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.



Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
 
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