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Alt 04.12.2007, 15:19   #9
Madstuntman
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Moin, so gehört das...

§ 45 StVZO(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.

(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.

(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, daß bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.

(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. Kraftstoffbehälter



"Zulässiger Fassungsraum von Kraftstofftanks

Für die Auswahl von Kraftstofftanks oder den Anbau von Zusatztanks hat der Gesetzgeber bestimmte Grenzen gesetzt.

Im ADR (Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchst. a) existiert eine Freistellung von den Gefahrgutvorschriften des ADR für die Beförderung von flüssigen Kraftstoffen in Behältern von Fahrzeugen zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z. B. Kühlaggregate). Dabei darf jedoch der gesamte Fassungsraum der auf einer

Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger) befestigten Behälter 1500 Liter nicht überschreiten. Hierbei dürfen die auf dem Anhänger befestigen Behälter höchstens 500 Liter fassen. Voraussetzung ist, dass die Tanks mit dem Fahrzeugmotor oder der Einrichtung durch eine Kraftstoffleitung verbunden sind. Es ist zu beachten, dass sich die Volumenbegrenzung auf das Fassungsvermögen der Behälter und nicht auf die tatsächlich enthaltene Kraftstoffmenge bezieht. Die Behälter müssen den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Beschaffenheitsanforderungen nach EG bzw. StVZO) entsprechen.

In jüngster Zeit wurden von Kontrollorganen auf der Straße Sattelzugmaschinen kontrolliert und beanstandet, die mit Kraftstofftanks größeren Volumens (insgesamt 1600 Liter) ausgerüstet waren.

In tragbaren Behältern (Reservekanister) dürfen höchstens 60 Liter mitgeführt werden."

Quelle: TÜV Sued
__________________
gehabt euch wohl! Gruß Lars

Wer andere in engen Kurven versägt,
der hat ein 2-takt Heizgerät !
Gaskranke fordern: Mut zur Lücke
0177 / 80 640 80
http://historischefahrzeugschmiede.blogspot.com/
http://www.sporton.de/cms/tierheim-remscheid/
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