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UT -- Fahrwerk, Reifen, Räder Umbau und Tuning rund um Fahrwerk und Verkleidung |
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#1 |
Senior Sexgott
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Ort: Brunsbek bei Hamburg
Beiträge: 6.291
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Guckst Du hier :
https://www.motorradonline.de/ratgeb...EEJfDdjK7MlKVs |
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#2 |
Junior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★★★] Registriert seit: 23.09.2004
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In´n 80ern auf´m Moppedtreffen: Saufen - Gröhlen - Party - Ficken! Heutzutage auf´m Moppedtreffen: "Schatz, hast Du schon Deine Tabletten genommen?" Ein Leben ohne ZL ist sinnvoll möglich! FKK-Rules! (Freie Kühlrippen Kultur!) ![]() |
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#3 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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Ich hab da mal ein wenig gegoogelt, das war scheinbar 2016 schon mal Thema.
Da gab es sogar ein Antwortschreiben vom Bundesministerium für Verkehr. Dem zufolge ist das Verhalten des TÜV nicht zulässig. https://www.mopedreifen.de/News/%C3%...ORD.html?id=16 Gruß, Alex |
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#4 |
Ninja-Member Platin
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Anscheinend hat sich aber das BMV in der Zwischenzeit überzeugen lassen, dass die Freigaben nichts taugen.
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Gruss Andreas "....sabbel nich - dat geiht!" »Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel« Bertrand Russell Mehr Infos und Bilder gibts unter > Kosaks Moped-Biografie und >Kosaks Z1000J |
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#5 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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Solange ich das nirgends schriftlich bestätigt bekomme, können die mich bei beim TÜV ganz viermal am Arsch lecken.
Hab grad mal bei Pirelli / Metzler geschaut. Wie kann es denn sein, dass es dort von 05 / 2019 aktuelle Freigaben für z. B. die alte ZZR 1100 gibt? Also für den 180er Reifen, der 170er war ja serienmäßig. Da steht auch kein Zusatz, dass es Probleme mit dem TÜV geben kann. An der Nummer ist doch irgendwas schräg... |
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#6 |
Gebietsleiter
Kawasaki Industries Registriert seit: 13.10.2005
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Renommee-Modifikator: 20 ![]() ![]() ![]() |
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Alles nur Geldmacherei, wie dreist ist denn das ??
erst die Plakette verweigern um dann aber mit der Unbedenklichkeit des Herstellers den Reifen einzutragen?? Frechheit, sowas...
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Mitglied im weltweiten Illuminantennetzwerk der Motorverschrotter ![]() |
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#7 | |
Ninja-Member Platin
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Beiträge: 2.156
Renommee-Modifikator: 23 ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() Zitat:
Das muss ja auch nicht auf den Freigaben der Hersteller stehen. Wenn das BMV die Neuregelung über das "Verkehrsblatt" veröffentlicht gilt es. Es bleibt dir ja unbenommen das zu akzetieren oder nicht. Die Plakette hat immer noch der Prüfer in der Hand.
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#8 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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Hab grad mal mit diesen Stichworten gesucht.
Tatsächlich gab es da was im Verkehrsblatt 15 / 2019, unter der der Nummer 90. Auch der Bundesverband der Reifenhändler hat dazu was am 20.08.19 veröffentlicht. Allerdings kommt man an beides nicht ran, ohne zu bezahlen, oder Mitglied zu sein. ![]() Hab jetzt mal meinen Reifenhändler angepiekst, der soll mal gucken, was es da offizielles gibt. Gruß, Alex |
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#9 |
Gast
Beiträge: n/a
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Lalaland regelt sich auf dem Rücken des kleinsten in der Reihe zu Tode..
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#10 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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Hab gerade mit meinem Reifenhändler telefoniert.
Ja, es gibt da Infos seitens des Verbandes der Reifenhändler... Nein, ich darf sie nicht bekommen, weil in dem Schreiben extra drauf hin gewiesen wird, daß das ganze bislang nur ein GESETZESENTWURF dar stellt. Und ja, die Problematik der Reifengrößen in der Freigabe vs. denen im Brief wird sich dann auch auf Autos ausweiten. Da stehen ja in der ABE der Felgen mitunter auch andere Reifengrößen drin, die man fahren darf. Also, wenn der TÜVER meint, Stress zu machen, einfach mal freundlich nach dem Gesetztestext fragen, aufgrund dessen er beanstandet, ansonsten zum nächsten Prüfer fahren. Gruß, Alex |
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#11 | |
Gast
Beiträge: n/a
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![]() Zitat:
Ich weiß es jetzt nur bei Autos, da steht oft nur eine Größe drin aber man darf alle Größen fahren, die je auf dem Auto ab Werk zugelassen waren... z.b. Golf 2 175 70 13 steht drin, 185 60 14 oder 195 50 15 sidn genauso möglich bei einer Einpresstiefe von Original 38 Das ist nicht ganz auf Motorräder zu übertragen aber wenn mehrere Reifen als Erstausrüster montiert waren, ist das halt so legal. Ich denke aber das auch die Hersteller einfach die Kosten auf den Endverbraucher abwälzen wollen... nehmen einen Reifen machen das Moped passend dazu und sparen sich den Rest. |
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#12 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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Ja, dann im Schein... Bin halt immer noch altmodisch, und kann mich mit diesen neuen Papieren nicht anfreunden.
Hab grad noch ein Anruf von ihm bekommen. Fakt ist, fährst Du wegen einer Freigabe oder einer Felgen-ABE eine Reifengröße auf Auto oder Motorrad, die nicht in irgendwelchen Papieren eingetragen ist, musst Du sie nachtragen lassen. Es ist zwar noch nicht komplett durch, wird aber kommen. Also wieder mal einen Rückschritt zu vor 20 Jahren. Mal gucken, wann wir wieder die großen Kuchenbleche bekommen, weil der TÜVer bei der HU nicht genug Platz für die Plakette findet. Mal sehen, was das BMV auf meine Email antwortet ( wenn überhaupt ) |
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#13 | |
Ninja-Member Platin
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Ort: Neuenbrook
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![]() Zitat:
Früher hatten diese Daten wohl nur das KBA.
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#14 |
Vesperwagenfahrer
Kawasaki Industries Registriert seit: 22.04.2018
Ort: Kleve
Beiträge: 11
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mein name ist günter und ich komme aus kleve und fahre drei mopeten . eine davon ist auch eine gpz 900 r
die ich gerade am herrichten bin und lese scho eine ganze weile hier im forum mit . zum thema reifen habe ich in einer der letzten motorrad gelesen das pirelli den tourenreifen angel gz2 getestet hat und schon über 800 ! ! freigaben vorhanden sind . wo liegt jetzt der sinn in diesem zirkus den unsere prüfstellen da veranstalten . es ist wirklich nur geldschneiderei !
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#15 |
Angestellter
Kawasaki Industries Registriert seit: 01.11.2010
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Beiträge: 191
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In der aktuellen Ausgabe von Motorrad ( Nr.19, Seite 8) steht:
"...Die Regelung gilt zunächst für Reifen ab Herstellungsdatum 2020, ab dem Jahr 2025 für alle Reifen.." Da meine Reifen älter sind, sollte hier noch die alte Regelung gelten. Also Schonfrist bis 2025. Gruss, Stephan
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Gestern noch standen wir am Rande des Abgrunds - heute sind wir einen Schritt weiter. "Don´t dream your life, live your dream" - Jo, mach ich, schon seit 50 Jahren und ich hoffe, ich wache irgendwann mal schweißgebadet auf. Ich weiss, dass die Stimmen in meinem Kopf nicht real sind, aber sie haben so wahnsinnig geile Ideen! |
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#16 |
stellv. Abteilungsleiter
Kawasaki Industries Registriert seit: 27.05.2001
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Beiträge: 211
Renommee-Modifikator: 23 ![]() |
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mal ein ganz guter Beitrag zum Thema:
https://video.mopedreifen.de/T%C3%9C...2020/1080p.mp4 Gruß Knut
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#17 |
Abteilungsleiter
Kawasaki Industries Registriert seit: 16.03.2003
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Cooler Betrag!
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" nicht vergessen rechts ist gas " ![]() Gruss Mambo |
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#18 | |
Ninja Defcon 2
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GPZ= Leider geil ![]() Mitglied der WS-Gilde ![]() ![]() Einer GPZ sieht man ihre Schräglage nicht an ![]() Kannste so machen , sieht dann halt Kacke aus ![]() |
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#19 |
Chefchauffeur
Kawasaki Industries Forum-Sponsor 2021 [★] Registriert seit: 16.05.2006
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Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen. Der muss auch mit jedem Ar... klar kommen. Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann! |
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#20 |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
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habe ich Euch ja glatt vorenthalten: Die Antwort auf meine Anfrage beim Bundesverkehrsministerium vom September 2019...
![]() Sehr geehrter Herr Hahm, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern auf die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt, welche im Verkehrsblatt 2019, Heft 15, Nr. 90 auf S. 530 veröffentlicht wurde: Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird. Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben. Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig. Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht. Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart, 1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und 2. nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und 3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist, und 4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind. Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht. Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart, 1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder 2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, oder 3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung). Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung). Schlussfolgerung: Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO. Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden 1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden, und 2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag |
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#21 |
Junior Sexgott
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Wie lange muss man studieren um solche Texte zu formulieren, da hat man nach dem 2. Satz schon kein Bock mehr weiter zu lesen.
Was beim quer lesen hängen geblieben ist, alles so wie gehabt. Also mal wieder viel Staub aufgewirbelt, alles aufgeschreckt und eigentlich ist alles wie vorher. Oder hat da jemand der es breit getreten hat die Texte nicht richtig verstanden? ![]() Gruß Micha
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#22 |
Ninja-Member Silber
![]() Registriert seit: 30.09.2016
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Renommee-Modifikator: 9 ![]() ![]() |
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Bei der Kontrolle der benutzen Bereifung durch einen Erbsenzähler kannst Probleme bekommen wenn die Aufgezogen nicht den Eingetragenen entsprechen, obwohl Du einen Schein vom Hersteller des Reifens hast, das wurde bisher kulanter behandelt.
Gut also wenn die Reifenbindung ausgetragen ist!!!!
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Gruß Jürgen Verwandle große Schwierigkeiten in Kleine, und Kleine in Gar Keine. |
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#23 | |
Senior Sexgott
Forum Sponsor 2021 [★★] |
![]() Zitat:
![]() Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung). |
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#24 |
Junior Sexgott
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Soll mich erst mal einer drauf hinweisen, ich fahre so weiter.
KAnn man dann ja immer noch ändern.
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#25 | |
Ninja-Member Platin
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![]() Zitat:
Naja, weißt doch wie das ist. Erwischt werden ist die eine Sache. Formal fährst dann aber ohne Betriebserlaubnis. Hier haben die Graukittel zumindest wieder eine schöne Spielwiese wo sie mit ihrem Fachwissen der Vorschriften glänzen können. Mich wundert aber schon warum bei Motorrädern so ein Aufriss gemacht unter dem vermeintlichen Vorwand der Verkehrssicherheit. Solche Regelungen der Fabrikatsbindung sollten sie mal bei den 45 Mio. KFZ umsetzen. Da könnte man noch viel mehr Geld verdienen.
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