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| Eliminator ZL - Technik Alles rund um Motor, Vergaser, Auspuffanlagen, Kühler, etc. |
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#1 |
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Aushilfe
Kawasaki Industries Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Dortmund
Alter: 61
Beiträge: 47
Renommee-Modifikator: 0 ![]() |
Hallo,
fahre ein ZL 900 mit der Erstzulassung zum 07.04.1989. Der TüV sagte , dass eine AU erforderlich ist. Zuhause schaute ich in den Fahrzeugsschein und fand folgende Eintragung : Das Fahrzeug gilt als vor dem 01.01.1989 in den Verkehr genommen. Ausnahmeregelung gem. § 70.i STVZO etc. Frage : AU ja oder nein ???? Gruß bis zum Elli Treffen.
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#2 |
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Abteilungsleiter
Kawasaki Industries |
denke dass du asu brauchst, weil als datum der erstzulassung ist ja nach 1.1.89. aber die eintragung verstehe ich nicht ganz.
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Gruß Tobi
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#3 |
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Ninja-Member Bronze
Registriert seit: 10.10.2005
Ort: SMÜ
Alter: 58
Beiträge: 1.357
Renommee-Modifikator: 23 ![]() ![]() |
Der §70 StVZO regelt Ausnahmen betreffend anfallender Bußgelder die du bezahlen müsstest wenn dies nicht in deinem Schein stehen würde.
Hier zum Nachlesen: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften §70 Ausnahmen (1) Ausnahmen können genehmigen
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung. (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.Abgasuntersuchung ist glaub ich § 47
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Gruß Uwe Wer will ein modernes Superbike wenn man 900 R fahren kann![]() |
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#4 |
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Aushilfe
Kawasaki Industries Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Dortmund
Alter: 61
Beiträge: 47
Renommee-Modifikator: 0 ![]() |
Hallo Tobi,
ich ja auch nicht. Deswegen die Frage. Überführung nach Deutschland war nach dem 01.01.1989.
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#5 |
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Abteilungsleiter
Kawasaki Industries |
das ist jetzt ein streitthema, ich denke dass das nur im schein steht dass die käufer dannach wissen dass dieses motorrad schon vor der ersten zulassung in deutschland im ausland zugelassen war. für für asu zählt aber bestimmt die deutsche erstzulassung.
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Gruß Tobi
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#6 |
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Aushilfe
Kawasaki Industries Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Dortmund
Alter: 61
Beiträge: 47
Renommee-Modifikator: 0 ![]() |
Habe mal den Schein versucht zu scannen. Hoffentlich hat es geklappt.
Eintragung befindet sich in der 4. Zeile von unten rechts. Da steht etwas von Ausnahmegenehmigung § 47 Abs. 7 Danke für die Infos
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#7 |
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Ninja Defcon 4
Registriert seit: 15.11.2002
Ort: Nettetal - OT Lobberich / Niederrhein
Alter: 67
Beiträge: 3.453
Renommee-Modifikator: 34 ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
Mach Dir doch kein Kopp wegen der AU, kost zwar extra Geld, was natürlich auch von mir als Beutelschneiderei angesehen wird, aber ich hab bis jetzt noch von keinem gehört der nicht bestanden hat, die Werte sind so hoch angesetzt, da kannst gar nicht durch fallen, selbst mein Dekra Prüfer sah das vorige Woche wo ich bei der Untersuchung war so. Natürlich unter vorgehaltener Hand
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#8 |
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Aushilfe
Kawasaki Industries Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Dortmund
Alter: 61
Beiträge: 47
Renommee-Modifikator: 0 ![]() |
Hi,
mir geht es ja um das Prinzip. Habe mir bei dem TüV einen Lenker eintragen lassen (39.-). Hat alles super geklappt. Am nächsten Tag bin ich dann zum Bügerbüro. Nach einer 3/4 Stunde Wartezeit, sagt man mir dann, dass eine Eintragung nicht möglich sei, da ich den Brief vergessen habe. Iich würde komplett einen neuen Brief bekommen. Kosten 35,- €. War total sauer ! Werde jetzt die Eintragung zu dem FZ Schein hin zu fügen. Fertig !! Soviel zur Beutelschneiderei
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#9 | |
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Ninja Defcon 4
Registriert seit: 15.11.2002
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Alter: 67
Beiträge: 3.453
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Zitat:
und das ist Fakt
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#10 |
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Junior Sexgott
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Hi
hab hier mal was bezüglich Deines Eintrages gefunden: Sehr geehrter Herr ...., der Satz allein wäre ja nicht sehr aussagefähig Die Aussage im Fahrzeugbrief ist jedoch eindeutig : das Fahrzeug gilt bezüglich des Abgasverhaltens als vor dem 01.01.1989* erstmals in den Verkehr gebracht. Bei der Festlegung der Randbedingungen für die AU-Krad konnte man nur die Motorräder einbeziehen, für die ein Abgasnachweis geführt wurde. * Von diesem Tag an musste für Motorräder, die erstmals in den Verkehr gebracht wurden, die Einhaltung der Abgasbestimmungen der ECE-Regelung Nr. 40 nachgewiesen werden. Mit Erstzulassung ab 01.10.2000 mussten die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 nachgewiesen werden.... Ich hoffe, das war jetzt verständlich. Sie dürfen mich gerne zitieren. Mit freundlichen Grüßen Bert Korporal TÜV NORD Mobilität http://www.tuev-nord.de Ist ein Zitat aus einem anderen Forum, im Zweifelsfalle würde ich einfach mal beim TÜV anrufen.
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Beste Grüße Michael Lebe jeden Tag als wäre es Dein Letzter !!! www.mahler-motors.de ![]() Technische Probleme sind lösbar, das unlösbare Problem sitzt oben drauf . ![]() Ich hab nur das zu verantworten was ich sage - nicht das was andere verstehen ![]() Schönheit liegt im Auge des Betrachters, es gibt aber auch Sehschwächen ![]() Mitglied der WS Gilde
Dolo-Wetzer |
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