Hi
hab hier mal was bezüglich Deines Eintrages gefunden:
Sehr geehrter Herr ....,
der Satz allein wäre ja nicht sehr aussagefähig
Die Aussage im Fahrzeugbrief ist jedoch eindeutig :
das Fahrzeug gilt bezüglich des Abgasverhaltens als vor dem 01.01.1989* erstmals in den Verkehr gebracht.
Bei der Festlegung der Randbedingungen für die AU-Krad konnte man nur die Motorräder einbeziehen, für die ein Abgasnachweis geführt wurde.
* Von diesem Tag an musste für Motorräder, die erstmals in den Verkehr gebracht wurden, die Einhaltung der Abgasbestimmungen der ECE-Regelung Nr. 40 nachgewiesen werden. Mit Erstzulassung ab 01.10.2000 mussten die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 nachgewiesen werden....
Ich hoffe, das war jetzt verständlich.
Sie dürfen mich gerne zitieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD Mobilität
http://www.tuev-nord.de
Ist ein Zitat aus einem anderen Forum, im Zweifelsfalle würde ich einfach mal beim TÜV anrufen.