Zitat:
Zitat von Probse
anbei die Erklärung des KBA zu dem Thema Radabdeckung.
"......Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage
der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt
und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. ......................Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen
Bereich gar nicht wiederfindet..................."
Habe ich heute von einer guten Seele geschickt bekommen, Danke Andreas
Mein TÜV Onkel sagt ganz austragen ja, teilaustragen nicht unbedingt nötig... ich glaube man Fragt 10 von den Onkels und bekommt 12und90 Antworten...
Zudem kämpft der TÜV, Dekra, GTÜ und wie sie sonst noch heissen mit der Umsetzung der Aufforderung der EU die EU Richtlinien umzusetzen, O-Ton eines TÜV Geschäftsstellenleiters.
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Die radabdeckung ist ne ganz andere Geschichte, die kannte ich so auch, aber wenn Dir die TÜV Onkels zu einer Sache 19-20 verschiedene Versionen erzählen, ist das im Fall der Fälle auch gar nicht relevant, dann stehst Du ganz alleine im Regen, wenn da bauliche Veränderungen an Deiner Kiste sind die "Du" nicht eingetragen hast.